Satzung

Satzung und Präambel


7. Februar 2021

Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet.

Der Kreisverband der Basisdemokratischen Partei Deutschlands, dieBasis Landsberg am Lech, vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der Kreisverband dieBasis Landsberg entschieden ab.

Der Kreisverband dieBasis Landsberg am Lech steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.

Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.

Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden.

Die neue Politik muss den Menschen als körperlich – seelisch – geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: das soziale Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne des Gemeinwohls und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.

Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.

Grundsätze von dieBasis Kreisverband Landsberg am Lech

(1) „Die Basisdemokratische Partei Deutschland“ (im Folgenden „die Partei“ genannt) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes.

(2) Der „Die Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Landsberg am Lech“ mit der Kurzbezeichnung „dieBasis Landsberg am Lech“ (im Folgenden „Kreisverband“ genannt) ist ein Gebietsverband der Partei im Sinne des § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes im Gebiet des Freistaats Bayern. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die kreisfreie Stadt Landsberg am Lech und den Landkreis Landsberg.

(3) In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren dürfen jeweils nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen und Bezirken des Landes Bayern, der Bundesrepublik Deutschland und Europa.

(2) Sie vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.

(3) Totalitäre, diktatorische, extremistische und faschistische sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.

(4) Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden vier Säulen:

  • Freiheitsrechte: Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Nur in einer freien und freiheitlichen Gesellschaft können die Menschen sich entsprechend Ihrer Persönlichkeit entfalten. Die Freiheitsrechte dürfen nur dort eingeschränkt werden, wo im Zusammenleben der Menschen die Freiheit anderer unangemessen beeinträchtigt würde.
  • Machtbegrenzung (nach innen und außen): Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen begrenzt sind und kontrolliert werden. Das Volk muss zu jedem Zeitpunkt der Souverän sein. Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb der Partei.
  • Achtsamkeit: Das Zusammenleben der Bürger erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Übernahme von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung. Wenn der Mensch im Mittelpunkt steht und die Mitglieder unserer Gesellschaft einen liebevollen Umgang miteinander pflegen, kann es gelingen, staatsweiten Gemeinschaftssinn zu erzeugen.
  • Basisdemokratie: Eine wahrhaft demokratische Gesellschaft erfordert die direkte und gleichberechtigte Beteiligung aller mündigen Bürger an sämtlichen politischen Prozessen, einschließlich der Entscheidungsfindung. Verglichen mit der Urteilsfähigkeit weniger ausgewählter Entscheider, erscheint uns hierbei die Intelligenz der Vielen, die sog. Schwarmintelligenz, als überlegen. Ziel ist die direkte Demokratie.

(5) Die konkrete Ausgestaltung des Zwecks und der Ziele legt die Partei in politischen Programmen nieder.

(6) Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.

§ 3 Sitz

Der Sitz des Kreisverbandes ist Landsberg am Lech.

§ 4 Rechtsstellung

(1) Die „Basisdemokratische Partei Deutschland in Bayern e.V.“ ist ein eingetragener Verein. Sie kann als juristische Person unter eigenem Namen klagen und verklagt werden.

(2) Der Kreisverband ist rechtlich unselbständig und wird durch die Partei vertreten.

§ 5 Vertretung

(1) Die Partei wird gerichtlich und außergerichtlich von dem oder der Vorsitzendem, seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister vertreten. Sie kann im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Arten von Geschäften ein anderes Mitglied des Parteivorstandes mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragen.

(2) Gerichtsstand ist München, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.

§ 6 Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Kreisverbandssatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn

der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung den Antrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.

§ 7 Auflösung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann durch einen Beschluss des Kreisverbandes mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Über sein Vermögen verfügt ein vom Landesparteitag zu wählender Liquidator.

(2) Die Auflösung einer Untergliederung der Partei kann auch durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine neue entsprechende Untergliederung zu gründen.

§ 8 Verbindlichkeit der Parteisatzung

(1) Die aktuelle Satzung der Partei vom 04.07.2020 in der Fassung vom 14.11.2020 gilt sinngemäß für alle Gliederungen der Partei.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Parteisatzung aufgehoben.

(3) Die Finanzordnung, die Beitragsordnung, die Konfliktlösungsordnung, Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation und die Geschäftsordnung der Partei sind Bestandteile der Kreisverbandssatzung.

§ 9 Gliederung in Ortsverbände

(1) Der Kreisverband umfasst die Parteimitglieder in den Landkreisen und den kreisfreien Städten des Tätigkeitsgebiets.

(2) Der Kreisverband untergliedert sich bei ausreichender Anzahl von Mitgliedern in einer Gemeinde in Ortsverbände. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen. Er soll aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Die Kreisverbände können den Ortsverbänden Teile ihrer Zuständigkeit übertragen.

§ 10 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind

  • der Vorstand des Kreisverbandes
  • Der erweiterte Vorstand
  • die Hauptversammlung des Kreisverbandes und
  • die Stimmkreisversammlung für die Bundestags-, Landtags- und Bezirkstags Wahl

(2) Vorstand des Kreisverbandes

Der Vorstand des Kreisverbandes setzt sich zusammen aus

  • den beiden gleichberechtigten Kreisvorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • stellvertretenden Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • dem stellvertretendem Schriftführer
  • dem Schwarmbeauftragten (Mitgliederbetreuung)
  • den beiden gleichberechtigten Säulenbeauftragten

Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen, erledigt die laufenden Angelegenheiten, bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung und Stimmkreisversammlung) vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er entscheidet über Angelegenheiten des Kreisverbandes, soweit nicht die Mitgliederversammlung zur Entscheidung berufen ist.

(3) Erweiterter Vorstand des Kreisverbands

Der erweiterte Vorstand des Kreisverbands setzt sich zusammen aus

  • dem Vorstand
  • den Vorsitzenden des Bezirksverbands Oberbayern
  • den Vorsitzenden der gegründeten Ortsverbände
  • den vom Vorstand des Kreisverbands kooptierten Mitgliedern.

(4) Die Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.Die Einladung hat mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen, es sei denn, das Mitglied hat eine Ladung per E-Mail ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung die Bestimmungen der Satzung der eiBundespartei (§ 19 Ziffern 2 und 3) entsprechend.

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben: Sie

  • beschließt über Änderungen dieser Satzung; Änderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • wählt für die Dauer von zwei Jahren die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Kassenprüfer,

wählt die Vertreter für die Gremien, insbesondere der Vertreterversammlung des Bezirks-, Landesverbands und der Bundespartei wählt die Vertreter für die Gremien, insbesondere der Vertreterversammlung des Bezirks-, Landesverbands und der Bundespartei. Es ist für jeweils zehn angefangene Mitglieder des Kreisverbands ein Vertreter sowie ein Stellvertreter für Fälle der Verhinderung zu wählen.

Zu Vertretern können nur Mitglieder gewählt werden, die bei Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen wahlberechtigt sind. Zu Vorsitzenden können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht Vorsitzende oder Schwarmbeauftragte einer anderen Parteigliederung sind.

  • entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
  • entscheidet über die grundlegenden Fragen des Kreisverbandes
  • entscheidet über die Verschmelzung und Auflösung der Gliederung.

(5) Die Stimmkreisversammlung

a. Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen

  • In Stimmkreisen, die räumlich identisch mit einem Kreisverband sind, wählt die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes die Stimmkreisbewerber.

Bestehen in einem Kreisverband mehrere Stimmkreise, so wählen Stimmkreisversammlungen, welche die Mitglieder der Kreisverband im jeweiligen Stimmkreis zusammen fassen, die Stimmkreisbewerber.

  • In Stimmkreisen, die mehr als einen Kreisverband erfassen (Landkreis und kreisfreie Stadt, Teile von Landkreisen usw.), wählt eine Stimmkreisversammlung die Stimmkreisbewerber für die Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahl; diese Stimmkreisversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Kreisverbände zusammen, die dem Stimmkreis angehören (Kreisverbände kreisfreier Städte bzw. Landkreise).

In Stimmkreisen, die mehr als einen Kreisverband erfassen (Landkreis und kreisfreie Stadt, Teile von Landkreisen usw.), wählt eine Stimmkreisversammlung die Stimmkreisbewerber für die Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahl. Diese Stimmkreisversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Kreisverbände zusammen, die dem Stimmkreis angehören (Kreisverbände kreisfreier Städte bzw. Landkreise).

b. Kommunalwahlen

Der Kreisverband kann Wahlvorschläge für Gemeinde- und Landkreiswahlen innerhalb seines Gebietes aufstellen und einreichen. Über die Teilnahme des Kreisverbandes an Kreistags- oder Gemeindewahlen entscheidet der Kreisvorstand. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine Versammlung der im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder. Darüber hinaus kann der Kreisvorstand auch im Wahlkreis wahlberechtigte Mitglieder der im Landesverband der Partei organisierten Orts-, Stadt- und Kreisverbände zur stimmberechtigten Teilnahme an der Aufstellungsversammlung zulassen. Die Einberufung der Aufstellungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorsitzenden/die Kreisvorsitzende oder einen seiner/ihrer Stellver- treter. Er/Sie organisiert die Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages, auch wenn der Wahlkreis nicht das gesamte Gebiet des Kreisverbands umfasst, nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts. Es gelten die Fristen des Kommunalwahlrechts, sofern diese Satzung keine kürzeren Fristen vorsieht.

§ 11 Pflichten der Gebietsverbände

(1) Alle Gebietsverbände sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.

(2) Verletzt ein untergeordneter Verband oder dessen Organe diese Pflichten, ist der Vorstand des übergeordneten Bezirksverbandes bzw. der Partei berechtigt und verpflichtet, diesen zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

(3) Wird einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist entsprochen, so kann der Vorstand der Partei bzw. des übergeordneten Verbandes anweisen, in einer Frist von einem Monat eine Hauptversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der direkt übergeordnete Verband berechtigt, die erhobenen Vorwürfe durch seine Mitglieder zu vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der Hauptversammlung nicht, ist hierzu der übergeordnete Verband berechtigt. Die einzuhaltende Frist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.

(4) Der Vorstand der Partei hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.

§ 11a Gründungsphase des Kreisverbandes

(1) Für die Parteimitglieder des zukünftigen Kreisverbandes, die die Gründungssatzung und das Gründungsprotokoll unterschreiben, gelten die gleichen Mindestvoraussetzungen wie für die nachfolgenden Mitglieder, die mittels Aufnahmeformular beitreten. Eine passive Wahl ist Abwesenden hingegen möglich, wenn sie durch schriftliche Erklärung im Voraus ihre Bereitschaft angezeigt haben zu kandidieren und ggf. die Wahl anzunehmen.

(2) Die Gründungsversammlung beschließt die Kreisverbandssatzung sowie das Parteiprogramm, wählt einen Kreisvorstand, zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen und Vertreter für die Mitgliederversammlungen, Vertretertage und Parteitage im Bezirksverband, im Landesverband und in der Partei. Kassenprüfer/Kassenprüferinnen dürfen nicht zugleich ein Vorstandsamt bekleiden.

(3) Der § 11a entfällt ersatzlos nach wirksamer Gründung des Kreisverbandes.

§ 12 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden,

  • der die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt,
  • der das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • der deutscher Bürger oder für die Europawahlen wahlberechtigter Unions- Bürger ist oder der in Deutschland seinen ständigen Wohnsitz hat,
  • der nicht in Folge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat,
  • der keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehört, die der Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen und
  • der nicht einer extremistischen Organisation angehört.

(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.

(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.

(4) Über die Aufnahme entscheiden zwei Mitglieder des Vorstands des Kreisverbandes. Für den Fall, dass keine Einigung über die Aufnahme erzielt werden kann, entscheidet der gesamte Vorstand des Kreisverbandes.

(5) Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, aber zum deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft beim Kreisverband beantragen.

(6) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch 

  • Tod,
  • Austritt,
  • Ausschluss,
  • bei Ausländern bei Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland,
  • rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts.

(8) Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung an den jeweiligen Landesvorstand der Partei/ des Landesvorstands möglich.

(9) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung oder Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen statt.


§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung, die Zwecke der Partei zu fördern und sich innerhalb der satzungsmäßigen Organe an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen, insbesondere

  • das Programm der Partei und des Kreisverbandes mitzugestalten und auf ihre politische Arbeit Einfluss zu nehmen;
  • die Rechenschaftsberichte der Parteiorgane, der Delegierten und der Repräsentanten der Partei entgegenzunehmen, zu prüfen und zu ihnen Stellung zu nehmen;
  • an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen;
  • bei der Aufstellung von Bewerbern für parteiinterne und öffentliche Wahlen mitzuwirken;
  • Parteiämter zu übernehmen, für allgemeine Wahlen als Bewerber benannt und für öffentliche Ämter in Vorschlag gebracht zu werden, soweit die Wahlgesetze das zulassen.
  • Neumitglieder sind nach Ablauf von vier Monaten Mitgliedschaft berechtigt, an Wahlen des Kreisverbandes teilzunehmen. bei Wahlen des Kreisverbandes ihr aktives und passives Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Ziele der Partei einzusetzen, ihre Grundsätze zu vertreten und diesen entsprechend zu handeln. Dies umfasst auch die Zusammenarbeit zwischen den Vorständen der Partei und der Untergliederungen und den in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gewählten Mandatsträgern.

(3) Wer ein Parteiamt oder als Repräsentant der Partei ein öffentliches Amt übernimmt, ist verpflichtet, es gewissenhaft zu führen und über seine Amtsführung auf Verlangen des Wahlgremiums Rechenschaft zu geben.

(4) Die Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung der Partei (Parteitag). Die Ausübung des Stimmrechts ist an die Erfüllung der Beitragspflicht gebunden. Näheres regelt die Finanzordnung der Partei.

§ 14 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

  • Verwarnung;
  • Verweis;
  • Enthebung von einem Parteiamt;
  • befristete Aberkennung aller oder einzelner Mitgliedsrechte, insbesondere des Rechtes auf die Bekleidung von Parteiämtern bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren

(2) Ordnungsmaßnahmen gemäß Abs. (1) können insbesondere verhängt werden bei

  • ehrenrührigem oder parteischädigendem Verhalten;
  • ehrverletzenden oder sonstigen Handlungen zum Nachteil eines oder mehrerer Parteimitglieder;
  • schuldhafter oder auf Untätigkeit zurückzuführender mangelhafter Führung eines Parteiamtes.

(3) Die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen verhängen können, sind die Kreisver- bände, handelnd durch den Vorstand. Soweit diese nicht existieren, sind es die nächsthöheren Parteiorgane. Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit.

§ 15 Maßnahmen gegen Gebietsverbände

(1) Verstoßen die satzungsmäßigen Organe einer Untergliederung, deren Vorsitzende oder eine Gruppe von Organmitgliedern durch Beschlüsse oder ihr Verhalten schwerwiegend gegen wesentliche Grundsätze oder die allgemeine Ordnung der Partei oder bindende Weisungen der nächsthöheren Untergliederung, so können gegen die Untergliederungen folgende Maßnahmen verhängt werden, soweit nicht im Wege der Mediation die betroffenen Organe oder Personen eine Einigung erzielt haben:

a. Der Entzug der nach dieser Satzung, der Finanzordnung oder durch rechtsgeschäftliche Erklärung eingeräumten Vollmacht, die Partei rechtsgeschäftlich zu verpflichten oder sonst zu vertreten.

b. Die Auflösung aller oder einzelner Organe einer Untergliederung mit der Maßgabe, dass die zur Neubestellung der Organe berufene Mitglieder- oder Delegiertenversammlung die Neuwahl der Organe binnen einer im Auflö- sungsbeschluss zu bestimmenden Frist vorzunehmen hat. Der Auflösung von Organen steht der Entzug des Rechts zur Entsendung von Delegierten gleich.

Maßnahmen im Sinne des Abs. (1) lit. (a), werden durch den Landesparteivorstand mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen; Maßnahmen im Sinne des Abs. 1b werden durch das Landesschiedsgericht nach Anhörung der betroffenen Organe oder Personen verhängt.

§ 16 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeitern betreffen, können per mehrheitlichem Beschluss des Organs als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden.

(2) Beratungen und Beschlüsse eines Organs des Kreisverbandes oder der Fachaus- schüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.

(3) Mitglieder der schiedsrichterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.

§ 17 Mitgliederbegehren, -befragung und -entscheid

(1) Der Kreisverband entscheidet bis auf die nachfolgenden Ausnahmen grundsätzlich auf der Basis von Mitgliederentscheiden. Ein Mitgliederentscheid findet nicht statt über den Haushaltsplan der Partei, die Beschäftigung von Mitarbeitern und andere Fragen der inneren Organisation der Partei und der Parteigeschäftsstelle.

(2) Der Vorstand des Kreisverbandes hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Der Kreisverband ist gehalten, zum Thema des jeweiligen Mitgliederentscheids vorab Informationsver- anstaltungen durchzuführen.

(3) Über die formale Zulässigkeit eines Antrags entscheidet der Vorstand des Kreisver- bandes. Gegen einen negativen Entscheid des Vorstandes des Kreisverbandes steht die Beschwerde beim Landesschiedsgericht offen.

(4) Der Mitgliederbefragung kommt politische, nicht aber rechtliche Wirkung zu. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen bleiben unberührt.

 



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